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Bagatellgastronomie

Der Begriff Bagatellgastronomie bezeichnet eine Form der gastronomischen Dienstleistung, bei der Speisen oder Getränke unentgeltlich oder nicht gewerblich angeboten werden – etwa eine Tasse Kaffee im Friseursalon oder ein Glas Wasser im Bekleidungsgeschäft. Diese Angebote erfolgen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nicht als Hauptzweck des Betriebs, sondern als Serviceleistung zur Kundenbindung oder -zufriedenheit.

Herkunft und Entstehung

Der Begriff setzt sich zusammen aus:

  • „Bagatelle“ (aus dem Französischen bagatelle, „Kleinigkeit“) – steht für eine geringfügige, unbedeutende Sache.
  • „Gastronomie“ – abgeleitet vom altgriechischen gastḗr („Magen“) und nómos („Gesetz“), also sinngemäß „die Kunst des Kochens und Gastgebens“.

Im Verwaltungs- und insbesondere im gewerberechtlichen Kontext hat sich „Bagatellgastronomie“ als Abgrenzungskategorie etabliert, um Fälle zu beschreiben, in denen keine Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) erforderlich ist.

Rechtskontext

Im deutschen Recht ist das Gaststättengewerbe grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 2 GastG), wenn:

  • alkoholische Getränke gegen Entgelt angeboten werden,
  • und der Betrieb der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Bagatellgastronomische Angebote fallen aber nicht unter diese Pflicht, weil sie:

  • kostenlos oder im Rahmen eines anderen Hauptgeschäfts erfolgen,
  • nicht hauptgewerblich betrieben werden,
  • keine oder nur nicht-alkoholische Getränke umfassen.

Sie sind damit nicht erlaubnispflichtig, es sei denn, die Tätigkeit nimmt einen Umfang an, der die Schwelle zur „echten“ Gastronomie überschreitet.

Diese Einschätzung wird häufig durch kommunale Ordnungsämter oder Gewerbeaufsichtsämter getroffen. Die Einordnung hängt dabei vom Einzelfall ab – etwa der Anzahl der angebotenen Getränke, ob Tische bereitstehen, oder ob Werbung dafür gemacht wird.

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