Namenseinheit
Die Namenseinheit bezeichnet im deutschen Namensrecht die Möglichkeit, bei einer Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen festzulegen, den beide Ehepartner künftig tragen. Diese Namenseinheit kann, muss jedoch nicht, gebildet werden. Alternativ können beide Partner ihre jeweiligen Nachnamen beibehalten oder ein Partner führt einen Doppelnamen.
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Basis für die Bildung einer Namenseinheit findet sich in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
„Die Ehegatten können […] den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen des einen Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen.“
Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1355 – gesetze-im-internet.de
Ein Ehepartner darf auch zusätzlich zu diesem gemeinsamen Ehenamen einen Begleitnamen führen (also z. B. Doppelnamen), allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Herkunft und Begriffsgeschichte
Der Begriff „Namenseinheit“ selbst stammt nicht direkt aus dem Gesetzestext, sondern ist ein Ausdruck, der in der Verwaltungssprache und juristischen Kommentarliteratur verwendet wird. Besonders im beamtenrechtlichen Sprachgebrauch hat sich „Namenseinheit“ etabliert, da Behörden damit einen klaren, systematisierten Zustand der Namensführung bezeichnen – was bei Ehepartnern, insbesondere bei gemeinsamen Kindern, für amtliche Register und Dokumente wie Ausweise, Geburtsurkunden oder Beamtenakten von Bedeutung ist.
Die semantische Zusammensetzung des Begriffs stammt aus dem Verwaltungsdeutsch, wobei “Einheit” auf einheitliche, zusammengeführte Namensführung verweist, und „Namen“ den zentralen Regelungsgegenstand benennt.
Historischer Kontext
Das moderne Namensrecht in Deutschland hat sich besonders seit der Reform 1991 stark gewandelt. Damals wurde das bis dahin geltende Modell, in dem automatisch der Name des Mannes zum Familiennamen wurde, reformiert – hin zu einem freiheitlicheren Modell, das die individuelle Namensentscheidung beider Partner betont. Die Idee der „Namenseinheit“ blieb jedoch als Konzept bestehen – insbesondere im Hinblick auf die praktische Vereinfachung in Verwaltungsprozessen.
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