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Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine hoheitliche Maßnahme, die von einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung getroffen wird. Er stellt das zentrale Instrument dar, mit dem Behörden ihre Aufgaben erfüllen und Rechtsverhältnisse regeln.

Merkmale eines Verwaltungsakts

Um einen Verwaltungsakt zu definieren, müssen sieben Punkte überprüft werden:

  • Maßnahme: Jede Handlung mit Erklärungsgehalt.
  • Behörde: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
  • Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Der Verwaltungsakt muss auf öffentlich-rechtlicher Grundlage basieren.
  • Hoheitlich: Die Maßnahme muss in einem Über-/Unterordnungsverhältnis erfolgen.
  • Regelung: Die Maßnahme muss auf eine Rechtsfolge gerichtet sein.
  • Einzelfall: Die Maßnahme muss konkret und individuell sein.
  • Rechtswirkung nach außen: Die Maßnahme muss gegenüber einem Rechtssubjekt außerhalb der Behörde wirken.

Arten von Verwaltungsakten

  • Befehlende Verwaltungsakte: Verpflichten zu einem bestimmten Handeln (Gebot) oder untersagen ein Verhalten (Verbot) und können zwangsweise durchgesetzt werden.
  • Gestaltende Verwaltungsakte: Begründen, ändern oder beenden ein Rechtsverhältnis unmittelbar, z.B. Genehmigungen.
  • Feststellende Verwaltungsakte: Stellen lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder rechtlichen Eigenschaften fest, ohne die Rechtslage zu ändern.
  • Belastende und begünstigende Verwaltungsakte: Belastende wirken nachteilig für den Bürger, begünstigende gewähren rechtliche Vorteile.
  • Verwaltungsakte mit Doppel- oder Drittwirkung: Wirken gleichzeitig belastend und begünstigend oder betreffen zusätzlich Dritte.
  • Einseitige und mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte: Einseitige erfordern keine Mitwirkung des Bürgers, bei mitwirkungsbedürftigen ist eine Handlung wie ein Antrag notwendig.
  • Einstufige und mehrstufige Verwaltungsakte: Einstufige werden von einer Behörde, mehrstufige unter Beteiligung weiterer Behörden erlassen.
  • Gebundene und nicht gebundene Verwaltungsakte: Gebundene müssen bei Erfüllung der Voraussetzungen erlassen werden, bei nicht gebundenen hat die Behörde Ermessensspielraum.

Rechtswirkungen und Bestandskraft

Ein Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam und bindend, selbst wenn er rechtswidrig ist. Wird kein Rechtsmittel eingelegt, erlangt er Bestandskraft und ist nicht mehr angreifbar.

Aufhebung und Anfechtung

Verwaltungsakte können durch Widerspruch oder Klage angefochten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch rechtswidrige Verwaltungsakte durch die Behörde zurückgenommen oder widerrufen werden.

Zusammenfassung

Ein Verwaltungsakt ist eine verbindliche hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines konkreten Einzelfalls mit Außenwirkung im öffentlichen Recht. Er kann begünstigend oder belastend sein und wird durch Bekanntgabe wirksam. Gegen Verwaltungsakte können Rechtsmittel eingelegt werden, die Bestandskraft erlangen, wenn sie nicht fristgerecht angefochten werden.

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