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Entgeltgruppe E 13 TV-L

4.759 € – 6.765 € Bruttogehalt / Monat
Gültig ab 1. April 2026

TV-L steht für Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. E 13 steht für Entgeltgruppe – die Einstufung richtet sich nach der für die Stelle erforderlichen Qualifikation.

Tätigkeiten mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Master oder Universitätsabschluss), die selbständige wissenschaftliche oder hochwertige Fachleistungen erfordern. Einstiegsgruppe für den höheren Dienst und den wissenschaftlichen Dienst der Länder.

JSZ

46,47 %

Jahres­sonderzahlung

Stufen

6

Stufe 1–6

Gültig ab

Apr. 2026

TV-L

Gehaltstabelle E 13 TV-L

Stufe Monatlich (brutto)
Stufe 14.759 €
59.320 € / Jahr
Stufe 25.106 €
63.645 € / Jahr
Stufe 3 Einstieg5.367 €
66.898 € / Jahr
Stufe 45.874 €
73.218 € / Jahr
Stufe 56.574 €
81.943 € / Jahr
Stufe 66.765 €
84.324 € / Jahr
info

Neueinstellungen mit einschlägiger Berufserfahrung können maximal in Stufe 3 erfolgen. Die Jahressonderzahlung (46,47 % eines Monatsbruttos) ist in den Jahreswerten bereits eingerechnet.

Gehaltsentwicklung E 13 TV-L

Stufe 1
4.759 €
Stufe 2
5.106 €
Stufe 3
5.367 €
Stufe 4
5.874 €
Stufe 5
6.574 €
Stufe 6
6.765 €

Gehaltssteigerung von der untersten zur höchsten Stufe: +42.2 % (+2.006 € / Monat)

Tätigkeiten und Berufsbilder in E 13 TV-L

Tätigkeiten mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Master oder Universitätsabschluss), die selbständige wissenschaftliche oder hochwertige Fachleistungen erfordern. Einstiegsgruppe für den höheren Dienst und den wissenschaftlichen Dienst der Länder.

E 13 ist die Einstiegsgruppe im höheren Dienst für Akademikerinnen und Akademiker mit Universitätsabschluss. Darüber folgen E 13Ü (Übergang) und E 14.

Vergleich mit benachbarten Entgeltgruppen TV-L

Entgeltgruppe höchste Stufe
E 12TV-L6.627 €
E 13Diese Seite6.765 €
E 13ÜTV-L7.194 €
E 14TV-L7.194 €

Angaben ohne Gewähr. Wir bemühen uns, alle Gehaltsangaben und Tarifinformationen stets aktuell und korrekt zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Daten übernehmen. Maßgeblich sind stets die offiziellen Tarifverträge und Bekanntmachungen der zuständigen Tarifparteien.