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Bundesbesoldungsordnung R — Richterbesoldung Bund

6.087 € – 16.084 € Grundgehalt brutto / Monat
Richter & Staatsanwälte Gültig ab 1. März 2024
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Stand: 1. März 2024. Die dargestellten Grundgehaltssätze entsprechen den zuletzt verabschiedeten Werten aus dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Eine Anpassung für 2025/2026 ist noch nicht beschlossen worden. Maßgeblich ist stets der aktuelle Wortlaut des BBesG.

Die Bundesbesoldungsordnung R (BesO R) gilt für Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst — also an Bundesgerichten und in Bundesanwaltschaften. Sie ist eine eigenständige Besoldungsordnung im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) mit eigener Gehaltsstruktur: Nur Besoldungsgruppe R 2 enthält ein Stufensystem (8 Stufen), alle übrigen Gruppen (R 3–R 10) sind Festgehälter.

Gehaltstabelle BesO R Bund — Übersicht

Gruppe Grundgehalt monatlich
R 2 8 Stufen 6.087 €8.751 €
R 3 9.603 €
R 5 10.777 €
R 6 11.373 €
R 7 11.947 €
R 8 12.549 €
R 9 13.295 €
R 10 16.084 €
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R 2 ist die einzige Gruppe mit einem Stufensystem (8 Stufen). Alle übrigen Gruppen sind Festgehälter ohne Progression. Die Gruppen R 1 und R 4 sind in der aktuellen BesO R nicht mehr für Neuernennungen vorgesehen. Bundesrichter und Staatsanwälte erhalten keine Jahressonderzahlung.

Besoldungsgruppe R 2 — Grundgehalt nach Stufen

Stufe Monatlich
Stufe 16.087 €
Stufe 26.388 €
Stufe 36.688 €
Stufe 47.099 €
Stufe 57.512 €
Stufe 67.924 €
Stufe 78.338 €
Stufe 88.751 €
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Der Stufenaufstieg in R 2 richtet sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe. Das Jahresgehalt entspricht 12 × Grundgehalt — Bundesrichter erhalten kein Weihnachtsgeld.

Was ist die Bundesbesoldungsordnung R?

Die Bundesbesoldungsordnung R ist eine der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und gilt ausschließlich für Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst. Sie ist damit abgegrenzt von der BesO A (Beamte) und der BesO B (Leitungsbeamte).

Richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) spiegelt sich auch in der Besoldungsstruktur wider: Die BesO R ist eigenständig geregelt und nicht an die Beamtenbesoldung gekoppelt, auch wenn die Grundgehaltssätze im selben Gesetz (BBesG) veröffentlicht werden.

Eckdaten BesO R Bund

  • check_circle7 aktive Gruppen — R 2, R 3, R 5–R 10
  • check_circleR 2: 8 Erfahrungsstufen — Progression über die Dienstzeit
  • check_circleR 3–R 10: Festgehalt ohne Stufensystem
  • check_circleKeine JSZ — kein Weihnachtsgeld für Bundesrichter
  • check_circleRechtsgrundlage: BBesG Anlage III und IV

R 2 mit Stufensystem: Gehaltsprogression für Bundesrichter

Die Besoldungsgruppe R 2 ist die Einstiegsgruppe für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an Bundesgerichten. Sie enthält als einzige Gruppe der BesO R ein Stufensystem mit 8 Stufen — das Grundgehalt steigt damit im Laufe der Dienstzeit von 6.087 € (Stufe 1) auf 8.751 € (Stufe 8).

Gehaltssteigerung in R 2

Von Stufe 1 zu Stufe 8 steigt das Grundgehalt um 2.664 € — das entspricht einer Steigerung von rund +43,8 %.

Einstieg und Aufstieg

Neuernannte Bundesrichter beginnen in Stufe 1. Der Aufstieg in höhere Stufen erfolgt nach Maßgabe der Dienstzeit in der Gruppe R 2 — unabhängig von Beurteilungen.

BesO R vs. BesO A: Richterbesoldung und Beamtenbesoldung im Vergleich

Juristen im öffentlichen Dienst können je nach Laufbahn in der BesO A (als Verwaltungsbeamte) oder in der BesO R (als Richter oder Staatsanwälte) besoldetet werden. Die Unterschiede sind erheblich:

BesO A — Juristen als Beamte

  • Einstieg meist A 13 (Regierungsrat) nach Referendariat
  • Aufstieg über 8 Stufen (~23 Jahre) bis A 13 Stufe 8: 6.428 €
  • Leitungsfunktionen ab A 14 bis B 11
  • Keine richterliche Unabhängigkeit

BesO R — Richter & Staatsanwälte

  • Einstieg R 2 (6.087 €), deutlich über A 13 S1 (5.046 €)
  • Stufenaufstieg R 2 bis 8.751 € — höher als A 13 Endgehalt
  • Führungspositionen: R 3 bis R 10 (Festgehalt bis 16.084 €)
  • Richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG)

Für den Berufseinstieg als Bundesrichter ist das Zweite Staatsexamen Voraussetzung. Die Ernennung erfolgt durch das Richterwahlgremium — es gibt kein reguläres Bewerbungsverfahren wie bei Beamtenstellen.

Häufige Fragen zur Richterbesoldung

Erhalten Bundesrichter Weihnachtsgeld?

Nein. Wie alle Bundesbeamten erhalten auch Bundesrichter und Staatsanwälte keine Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld). Das Jahresgehalt entspricht exakt 12 × dem monatlichen Grundgehalt.

Was ist der Unterschied zwischen R 1 und R 2?

Die Besoldungsgruppe R 1 ist in der aktuellen Bundesbesoldungsordnung R nicht mehr für Neuernennungen vorgesehen. Neuernannte Bundesrichter beginnen daher in R 2. Bestehende Inhaber einer R-1-Stelle genießen Bestandsschutz, erhalten ihre bisherige Besoldung aber weiter.

Gilt die BesO R auch für Richter in Ländern?

Nein. Die Bundesbesoldungsordnung R (BesO R des Bundes) gilt ausschließlich für Richter an Bundesgerichten und Staatsanwälte beim Generalbundesanwalt. Richter in Landesgerichten werden nach den Landesbesoldungsgesetzen besoldet — diese haben eigene R-Tabellen, die sich von der Bundesregelung unterscheiden können.

Bekommen Bundesrichter Beihilfe zur Krankenversicherung?

Ja. Bundesrichter haben wie alle Bundesbeamten Anspruch auf Beihilfe (50–70 % der Krankheitskosten je nach Familienstand). Sie sind daher typischerweise privat krankenversichert. Die Beihilfe ist neben dem Grundgehalt ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtversorgung.

Wie hoch ist das Ruhegehalt für Bundesrichter?

Bundesrichter erhalten eine Beamtenpension. Nach einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren entsteht ein Pensionsanspruch. Der Ruhegehaltssatz beträgt nach 40 Dienstjahren maximal 71,75 % des letzten Grundgehalts. Bei einem R-10-Richter (16.084 €) entspricht das rund 11.540 € / Monat.

Quellenangabe: Grundgehaltssätze gemäß Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), Anlage IV, in der Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2023/2024 (BBVAnpG 2023/2024), gültig ab 1. März 2024. Maßgeblich ist stets der aktuelle Wortlaut des BBesG auf gesetze-im-internet.de. Angaben ohne Gewähr.