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Entgeltgruppe E 15 TVöD Bund

5.828 € – 8.204 € Bruttogehalt / Monat
Gültig ab 1. Mai 2026

'TVöD Bund' steht für 'Tarifvertrag öffentlicher Dienst – Bund'. 'E 15' steht für Entgeltgruppe – die Einstufung richtet sich nach der für die Stelle erforderlichen Qualifikation.

Entgeltgruppe E 15 ist die höchste Regelgruppe im TVöD Bund und gilt für Beschäftigte mit hervorgehobener Führungsverantwortung auf Bundesebene.

Der TVöD Bund gilt für Beschäftigte des Bundes sowie bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

JSZ

75 %

Jahres­sonderzahlung

Stufen

6

Stufe 1–6

Gültig ab

Mai 2026

TVöD Bund

Gehaltstabelle E 15 TVöD Bund

Stufe Monatlich (brutto)
Stufe 15.828 €
74.307 € / Jahr
Stufe 26.209 €
79.165 € / Jahr
Stufe 3 Einstieg6.634 €
84.584 € / Jahr
Stufe 47.214 €
91.978 € / Jahr
Stufe 57.811 €
99.590 € / Jahr
Stufe 68.204 €
104.601 € / Jahr
info

Neueinstellungen mit einschlägiger Berufserfahrung können maximal in Stufe 3 erfolgen. Die Jahressonderzahlung (75 % eines Monatsbruttos) ist in den Jahreswerten bereits eingerechnet.

Gehaltsentwicklung Stufe 1 bis Stufe 6

Stufe 1
5.828 €
Stufe 2
6.209 €
Stufe 3
6.634 €
Stufe 4
7.214 €
Stufe 5
7.811 €
Stufe 6
8.204 €

Gehaltssteigerung von Stufe 1 zu Stufe 6: +40,8 % (+2.376 € / Monat)

Tätigkeiten und Berufsbilder in E 15 TVöD Bund

Die Entgeltgruppe E 15 ist die höchste Regelgruppe im TVöD Bund. Sie umfasst Beschäftigte mit hervorgehobener Führungsverantwortung im höheren Dienst — typisch Abteilungsleitung oder vergleichbare Leitungsfunktionen auf Bundesebene.

E 14 liegt um −652 € in Stufe 6 darunter. Die E 15Ü ist eine Übergangs- und Auffanggruppe für besondere tarifliche Konstellationen (bis zu +648 € in Stufe 5).

Vergleich mit benachbarten Entgeltgruppen TVöD Bund

Entgeltgruppe höchste Stufe
E 13TVöD Bund7.026 €
E 14TVöD Bund7.552 €
E 15Diese Seite8.204 €
E 15ÜTVöD Bund9.111 €

Angaben ohne Gewähr. Wir bemühen uns, alle Gehaltsangaben und Tarifinformationen stets aktuell und korrekt zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Daten übernehmen. Maßgeblich sind stets die offiziellen Tarifverträge und Bekanntmachungen der zuständigen Tarifparteien.