Presse Für Arbeitgeber
Veröffentlicht am: 14.07.2025 | Bearbeitet am: 09.09.2025 | Autor: A. Bogen

Homeoffice im öffentlichen Dienst  

Homeoffice gewann während Corona stark an Bedeutung und wurde für viele Beschäftigte zum Standardarbeitsmodell, auch im öffentlichen Dienst, Obwohl nach der Rückkehr ins Präsenzbüro manche Regelungen wieder zurückgenommen wurden, bleibt das Arbeiten von zu Hause vielerorts eine gefragte und realisierbare Alternative.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Grundlagen das Homeoffice im öffentlichen Dienst regeln, welche Voraussetzungen für das Arbeiten von zu Hause erfüllt sein müssen und unter welchen Bedingungen Telearbeit in Behörden erfolgreich funktioniert.

Rechtliche Grundlagen für Homeoffice im öffentlichen Dienst

Homeoffice bedeutet, dass Beschäftigte ihre dienstlichen Aufgaben ganz oder teilweise von zu Hause aus erledigen – meist digital, flexibel und ortsunabhängig. Damit das im öffentlichen Dienst nicht nur praktisch, sondern auch rechtlich sauber funktioniert, braucht es klare Regeln. Denn anders (und oft auch strenger) als in der Privatwirtschaft greifen hier spezielle gesetzliche und tarifliche Vorgaben, die festlegen, wann und wie Homeoffice überhaupt möglich ist.

Hier daher gleich einmal die wichtigsten, grundlegenden allgemeinen Aspekte zum Homeoffice im öffentlichen Dienst:

  • Fehlender genereller Anspruch: Ein automatischer Rechtsanspruch auf Homeoffice besteht weder für Beamte noch für tarifbeschäftigte Angestellte. Stattdessen gibt es zumeist eine Kann-Regelung, die vertraglich oder dienstlich festgelegt wird.
  • Arbeits- und Tarifverträge: Im TVöD ist Homeoffice nicht pauschal vorgesehen. Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt: Homeoffice nur dort, wo es eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder Dienstvertrag gibt.
  • Beamtenrechtliche Vorgaben: Das Präsenzprinzip nach § 34 Abs. 1 BeamtStG sieht zum Beispiel vor, dass Beamte der Länder grundsätzlich vor Ort Dienst leisten. Ausnahmen – etwa aus Fürsorgegründen (§ 78 BeamtStG) – sind individuell zu gewähren.
  • Erörterungsanspruch auf Telearbeit: Beschäftigte haben bei geeigneten Tätigkeiten das Recht, ihren Wunsch nach Homeoffice vorzutragen. Eine Ablehnung erfordert zwingende, sachlich begründete betriebliche Belange.
  • Beteiligung der Personalvertretung: Dienstvereinbarungen regeln, wie der Personalrat eingebunden wird. Ohne schriftliche Vereinbarung über Homeoffice ist das regelmäßige Arbeiten von zu Hause nicht umsetzbar.
Info
Kann mich mein Arbeitgeber zwingen, Home­office zu machen?
Nein, Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht einseitig ins Homeoffice verlegen – für das Arbeiten von zu Hause braucht es eine einvernehmliche Regelung im Arbeits- oder Dienstvertrag, in einer Dienstvereinbarung oder in einer individuellen Absprache. Weder der TVöD noch das Beamtenrecht sehen hier eine Pflicht vor.

Voraussetzungen für Telearbeit

Ein Lehrer, der von zu Hause aus unterrichtet – das funktioniert eher schlecht. Bevor also über VPN und Laptop gesprochen wird, muss geklärt sein, ob Ihre Aufgaben überhaupt ortsunabhängig erledigt werden können. Nicht jede Tätigkeit und jeder Beruf eignet sich für das Arbeiten im Homeoffice. Stark personenbezogene Dienstleistungen erfordern zum Beispiel weiterhin Präsenz. Erst wenn diese Grundvorrausetzungen gelten, folgen weitere technische und organisatorische Rahmenbedingungen, die es vorab zu klären gilt:

  • Technische Ausstattung: Arbeitgeber müssen für geeignete Arbeitsmittel (Notebook, VPN-Zugang, empfohlene Peripheriegeräte) sorgen. Klare Regelungen definieren, welche Kosten erstattet werden (zum Beispiel Übernahme von bis zu 200 Euro Einmalkosten für Peripheriegeräte und einer monatlichen Pauschale von 30 Euro für Strom- und Internet) und ob private Geräte genutzt werden dürfen (zum Beispiel nur nach Installation der firmenseitigen Sicherheitssoftware und Vorlage eines aktuellen Virenschutz-Zertifikats).
  • Datenschutz und IT-Sicherheit: DSGVO, BDSG und interne IT-Richtlinien gelten auch im Homeoffice. VPN, verschlüsselte Kommunikation und Zugriffsprotokolle sind daher im Grunde immer Pflicht.
  • Ergonomie und Arbeitsschutz: Nach der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 ArbStättV) müssen heimische Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch gestaltet sein. Gefährdungsbeurteilungen und Vorgaben zu Pausen, Beleuchtung und Raumklima sichern die Gesundheit.  

Info
Was unterscheidet Telearbeit von mobilem Arbeiten im öffentlichen Dienst?
Telearbeit ist eine fest vereinbarte Heimarbeit mit dauerhaft eingerichteter IT-Ausstattung, festen Arbeitszeiten und definiertem Arbeitsplatz zu Hause. Hier gelten konkrete Verwaltungsvorschriften wie die „Verwaltungsvorschrift Telearbeit“ des Bundes (VwV Telearbeit), die Ausstattungsvorgaben und Abläufe verbindlich regelt, sowie die IT-Sicherheitsrichtlinien nach BSI-Grundschutz.


Mobiles Arbeiten
erlaubt hingegen zeit- und ortsunabhängiges Arbeiten – nicht nur zu Hause, sondern auch unterwegs. Es stützt sich auf Rahmenvereinbarungen wie die „Bundesrahmenvereinbarung mobiles Arbeiten“ und landesspezifische Dienstvereinbarungen, in denen Grundsätze zu Arbeitszeiterfassung, Datenschutz (DSGVO/ BDSG) und IT-Sicherheit (VPN-Nutzung, Verschlüsselung) festgelegt werden, ohne den Zwang zu einem festen Heimarbeitsplatz.  

Bedingungen für eine erfolgreiche Umsetzung

Im Büro sind Arbeitsbeginn, Pausen, Erreichbarkeit und Versicherungsschutz in der Regel klar geregelt oder zumindest offensichtlich – im Homeoffice hingegen verschwimmen Dienst- und Privatzeit schnell. Um dennoch dieselben verlässlichen Rahmenbedingungen wie in der Präsenz sicherzustellen und zu verhindern, dass Beschäftigte im Homeoffice entweder überlastet oder unterbeschäftigt arbeiten, braucht es auch für das Arbeiten von zu Hause feste Absprachen zu Zeitrahmen, Versicherung und Kostenerstattung:  

  • Arbeitszeit und Erreichbarkeit: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bleibt maßgeblich. Kernarbeitszeiten, Pausen und Erreichbarkeitsfenster werden in Vereinbarungen festgelegt.
  • Unfallversicherungsschutz: Dienstliche Tätigkeiten im Homeoffice sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, sofern sie im versicherten Bereich stattfinden. Hier ist eine klare Dokumentation ist notwendig.
  • Kostenübernahme und Vergütung: Strom-, Kommunikations- und Arbeitsmittelkosten werden pauschal oder nach Einzelnachweis erstattet. Dienstvereinbarungen regeln Pauschalen und Erstattungsgrenzen.
  • Dokumentation und Reporting: Elektronische Zeiterfassung, digitale Aktenführung und Signaturen sorgen für Transparenz über erbrachte Leistungen.
  • Hybride Arbeitsmodelle: Wechselmodelle (Teils Homeoffice, Teils Büro) benötigen verbindliche Regelungen zu Anwesenheitstagen und Bürobezug.  

Homeoffice im öffentlichen Dienst: Ausgewählte Länder im Fokus

Obwohl Bundes- und Landesdienstvorschriften dasselbe Ziel verfolgen – flexibles, sicheres und datenschutzkonformes Arbeiten außerhalb der Behörde – unterscheiden sich Umfang, Zustimmungsverfahren und erlaubte Anteile an Homeoffice und mobilem Arbeiten teils deutlich. Im Folgenden haben wir für Sie einen Blick in die wichtigsten Rechtsgrundlagen und Kernpunkte einiger ausgewählter Bundesländer geworfen. 

Bayern

  • Rechtsgrundlagen: Das Bayerische Beamtengesetz, der TV-L Bayern sowie die Verwaltungsvorschrift Telearbeit und mobiles Arbeiten Bayern.
  • Wichtig: Beschäftigte stellen einen schriftlichen Antrag und die Personalstelle prüft die Eignung der Aufgaben. Der Dienstherr gewährleistet VPN-Zugang und Verschlüsselung. Bei Telearbeit ist der ergonomische Heimarbeitsplatz nachzuweisen und Erreichbarkeits- sowie Präsenzzeiten werden festgelegt.  

Baden-Württemberg

  • Rechtsgrundlagen: Die VwV „Flexible Arbeitsformen“ Baden-Württemberg, der TV-L und das Landesbeamtengesetz.
  • Wichtig: Beschäftigte beantragen Homeoffice bei der Dienststelle, die die digitale Eignung prüft. Der Dienstherr stellt VPN und IT-Sicherheit bereit. Für Telearbeit muss ein fester Heimarbeitsplatz nachgewiesen werden und verbindliche Erreichbarkeitszeiten gelten.  

Nordrhein-Westfalen

  • Rechtsgrundlagen: Die Rahmendienstvereinbarung Telearbeit und mobiles Arbeiten NRW, der TV-L NRW und das Landesbeamtengesetz.
  • Wichtig: Mitarbeitende reichen einen schriftlichen Antrag mit Tätigkeitsbeschreibung ein und holen die Zustimmung der Führungskraft ein. Der Dienstherr stellt dienstliche Geräte und VPN-Zugang. Ein ergonomischer Heimarbeitsplatz ist bei Telearbeit nachzuweisen und es werden Kernarbeitszeiten vereinbart.  

Hessen

  • Rechtsgrundlagen: Die Rahmenvereinbarung mobiles Arbeiten Hessen, der TV-L Hessen und das Hessische Beamtengesetz.
  • Wichtig: Beschäftigte stellen einen Kann-Antrag beim Dienstherrn und die Behörde entscheidet. Dienstliche IT-Ausstattung und VPN-Zugang werden bereitgestellt. Datenschutz und Unfallversicherung sind zu klären und ein Wechselmodell mit Bürozeiten wird vereinbart. 

Berlin

  • Rechtsgrundlagen: Die Richtlinie Mobile Arbeit der Berliner Landesverwaltung, der TV-L Berlin oder Brandenburg und das Berliner Beamtengesetz.
  • Wichtig: Mitarbeitende beantragen mobile Arbeit digital oder schriftlich und die Personalstelle prüft. Dienstliche Endgeräte und VPN-Zugang sind zu nutzen. Für Telearbeit erfolgt ein Check des Heimarbeitsplatzes und Erreichbarkeits- sowie Reporting-Vorgaben werden festgelegt.  

Sachsen

  • Rechtsgrundlagen: Die VwV Telearbeit und mobiles Arbeiten Sachsen, der TV-L Sachsen und das Sächsische Beamtengesetz.
  • Wichtig: Mitarbeitende reichen einen schriftlichen Antrag mit digitalem Tätigkeitsnachweis ein und die Behörde genehmigt. VPN-Zugang und Datenschutz müssen sichergestellt sein. Für Telearbeit ist der Heimarbeitsplatz zu dokumentieren und der Arbeitszeitrahmen wird abgestimmt.  

Zu Hause im Amt: So gelingt’s

Für manche ist das Homeoffice die perfekte Lösung, andere blühen erst im Büro so richtig auf. Wichtig ist, dass Beschäftigte und Dienststelle gemeinsam festlegen, was zu ihren Aufgaben und Bedürfnissen passt und dafür verbindliche Regelungen treffen. So wird Homeoffice zur echten Chance für mehr Flexibilität und Produktivität.

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