Jobs beim Staat
Startseite chevron_right Gehalt & Tarife chevron_right TV-V Versorgungsbetriebe

Tariftabelle TV-V Versorgungsbetriebe 2026

calendar_today Gültig ab 1. Juni 2026 · Aktuell

Der TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe) gilt für Beschäftigte in rechtlich selbständigen kommunalen Versorgungsbetrieben — darunter Stadtwerke sowie Unternehmen der Energie-, Gas-, Wasser- und Abwasserversorgung, die Mitglied in einem VKA-Arbeitgeberverband sind. Tarifparteien: VKA gegen ver.di und dbb. Stand: 18. Änderungstarifvertrag vom 6. April 2025.

Bruttogehalt monatlich in €
Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Einfache und angelernte Tätigkeiten — E 1 bis E 4
E 1
TV-V
2.605 € chevron_right
E 2
TV-V
2.922 € 3.059 € 3.178 € 3.282 € 3.349 € 3.387 € chevron_right
E 3
TV-V
3.095 € 3.216 € 3.339 € 3.443 € 3.515 € 3.652 € chevron_right
E 4
TV-V
3.314 € 3.469 € 3.604 € 3.718 € 3.825 € 3.998 € chevron_right
Facharbeiter und qualifizierte Sachbearbeitung — E 5 bis E 8
E 5
TV-V
3.506 € 3.670 € 3.813 € 3.936 € 4.012 € 4.135 € chevron_right
E 6
TV-V
3.743 € 3.925 € 4.078 € 4.210 € 4.286 € 4.353 € chevron_right
E 7
TV-V
3.989 € 4.180 € 4.343 € 4.485 € 4.580 € 4.675 € chevron_right
E 8
TV-V
4.280 € 4.481 € 4.672 € 4.864 € 5.053 € 5.195 € chevron_right
Gehobene Tätigkeiten und FH-Niveau — E 9 und E 10
E 9
TV-V
4.619 € 5.009 € 5.283 € 5.489 € 5.584 € 5.726 € chevron_right
E 10
TV-V
4.912 € 5.360 € 5.693 € 5.915 € 6.114 € 6.256 € chevron_right
Akademische Tätigkeiten und Führung — E 11 bis E 15
E 11
TV-V
5.253 € 5.731 € 6.085 € 6.368 € 6.616 € 6.862 € chevron_right
E 12
TV-V
5.594 € 6.111 € 6.604 € 7.006 € 7.288 € 7.572 € chevron_right
E 13
TV-V
5.984 € 6.569 € 7.135 € 7.589 € 7.917 € 8.245 € chevron_right
E 14
TV-V
6.374 € 6.999 € 7.603 € 8.172 € 8.646 € 9.120 € chevron_right
E 15
TV-V
6.813 € 7.545 € 8.247 € 8.883 € 9.403 € 9.922 € chevron_right
info

Alle Angaben als Bruttogehalt vor Steuern und Sozialabgaben. Jährliche Ansicht rechnet eine Monatsvergütung als Jahressonderzahlung (mind. 100 % des Oktoberbruttos) ein. Für EG 1 ist nur Stufe 3 tarifiert — es gibt keine Stufenentwicklung (§ 5 Abs. 2 TV-V).

Quelle: TV-V, 18. Änderungstarifvertrag vom 6. April 2025, gültig ab 1. Juni 2026. Angaben ohne Gewähr.

info

Was ist der TV-V?

Der TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe) gilt für Beschäftigte kommunaler Stadtwerke und Versorgungsunternehmen (Energie, Wasser, Abwasser), die dem VKA angehören.

  • Tarifparteien: VKA vs. ver.di + dbb
  • Gültig ab: 1. Juni 2026 (18. ÄTV)
  • Stufen: 6 Stufen pro EG (EG 1: nur Stufe 3)
  • Jahressonderzahlung: mind. 100 % des Oktoberbruttos

TV-V — Entgeltgruppe (EG)

Beschäftigte in TV-V-Betrieben werden einer Entgeltgruppe (EG) zugeordnet. Die Eingruppierung richtet sich nach Qualifikation und Anforderungen der Tätigkeit gemäß Anlage 1 zum TV-V (Eingruppierungsregelungen). Je höher die Entgeltgruppe, desto höher die vorausgesetzte Qualifikation und das Entgelt. Die Gruppen E 1 bis E 4 umfassen einfache und angelernte Tätigkeiten, E 5 bis E 8 Facharbeiter- und Sachbearbeiterniveau, E 9 bis E 10 FH-Niveau, und E 11 bis E 15 akademische und leitende Funktionen.

TV-V — Entgeltstufen

Innerhalb jeder Entgeltgruppe (E 2–E 15) gibt es 6 Stufen. Der Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Erfahrungszeiten gemäß § 5 Abs. 2 TV-V:

  • Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1
  • Stufe 3 nach 2 weiteren Jahren in Stufe 2
  • Stufe 4 nach 3 weiteren Jahren in Stufe 3
  • Stufe 5 nach 4 weiteren Jahren in Stufe 4
  • Stufe 6 nach 4 weiteren Jahren in Stufe 5

Bis zur höchsten Stufe dauert es insgesamt 15 Jahre. Einschlägige Berufserfahrung aus dem öffentlichen Dienst oder vergleichbaren Tätigkeiten kann für die Stufenzuordnung angerechnet werden.

TV-V — Urlaub

Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 14 Abs. 3 TV-V). Ab dem 1. Januar 2027 erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 31 Arbeitstage jährlich. Bei abweichender Arbeitszeitverteilung erhöht oder vermindert sich der Urlaub entsprechend.

TV-V — Wochenarbeitszeit

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 39 Stunden (ausschließlich Pausen, § 8 Abs. 1 TV-V). Durch Betriebsvereinbarung kann die individuelle Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden wöchentlich angehoben werden (§ 8 Abs. 1a TV-V). Für Beschäftigte in Schichtarbeit oder mit besonderen Einsatzbedingungen können abweichende Regelungen gelten.

TV-V — Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung nach § 16 TV-V beträgt mindestens 100 % des im Oktober zustehenden Tabellenentgelts. Sie wird mit dem laufenden Entgelt für den Monat November ausgezahlt.

Die jährliche Ansicht in der Tabelle oben rechnet genau eine volle Monatsvergütung als Jahressonderzahlung ein (Monatsbrutto × 13). Der tatsächliche Auszahlungsbetrag kann abweichen, wenn Betriebsvereinbarungen oder individuelle Regelungen höhere Sätze vorsehen (§ 16 Abs. 3 TV-V).

TV-V — Entgeltgruppe 1

Entgeltgruppe 1 ist ein Sonderfall: § 5 Abs. 2 TV-V regelt das Stufensystem ausdrücklich nur für die „Entgeltgruppen 2 bis 15“. Für EG 1 gibt es daher keine Stufenentwicklung. Alle Beschäftigten in EG 1 werden in Stufe 3 eingruppiert. Der Monatswert beträgt 2.605 Euro (gültig ab 1. Juni 2026). EG 1 umfasst einfachste Tätigkeiten ohne Anforderungen an Vorkenntnisse oder Berufserfahrung.

Angaben ohne Gewähr. Wir bemühen uns, alle Gehaltsangaben und Tarifinformationen stets aktuell und korrekt zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Daten übernehmen. Maßgeblich sind stets die offiziellen Tarifverträge und Bekanntmachungen der zuständigen Tarifparteien.