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Entgeltgruppe P 8 TVöD Pflege

3.701 € – 4.489 € Bruttogehalt / Monat
Gültig ab 1. Mai 2026

TVöD Pflege steht für Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bereich Pflege (BT-B). Die Entgeltgruppe P 8 richtet sich nach Qualifikation, Spezialisierung und übernommener Verantwortung gemäß Entgeltordnung Abschnitt XI (BT-B Anlage 1).

Entgeltgruppe P 8 gilt für Pflegefachkräfte (gemäß P 7) mit besonders schwieriger Tätigkeit (z. B. Intensivpflege, OP-Pflege, Psychiatrie), für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege sowie für Hebammen und Entbindungspfleger.

JSZ

90 %

Jahres­sonderzahlung

Pflegezulage

141,82 €

pro Monat

Gültig ab

Mai 2026

TVöD Pflege

Gehaltstabelle P 8 TVöD Pflege

Stufe Monatlich (brutto)
Stufe 1
Stufe 2 Einstieg3.701 €
47.743 € / Jahr
Stufe 33.863 €
49.833 € / Jahr
Stufe 44.076 €
52.580 € / Jahr
Stufe 54.248 €
54.799 € / Jahr
Stufe 64.489 €
57.908 € / Jahr
info

Einstellung grundsätzlich in Stufe 2 (Eingangsstufe). Bei mindestens 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung ist Einstellung in Stufe 3 möglich. Die Jahressonderzahlung (90 % eines Monatsbruttos) ist in den Jahreswerten bereits eingerechnet.

Gehaltsentwicklung Stufe 2 bis Stufe 6

Stufe 2
3.701 €
Stufe 3
3.863 €
Stufe 4
4.076 €
Stufe 5
4.248 €
Stufe 6
4.489 €

Gehaltssteigerung von Stufe 2 zu Stufe 6: +21.3 % (+788 € / Monat)

Tätigkeiten und Berufsbilder in P 8 TVöD Pflege

Entgeltgruppe P 8 gilt für Pflegefachkräfte (gemäß P 7) mit besonders schwieriger Tätigkeit (z. B. Intensivpflege, OP-Pflege, Psychiatrie), für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege sowie für Hebammen und Entbindungspfleger.

P 8 vergütet Pflegefachkräfte in Spezialbereichen, Praxisanleiter/innen und Hebammen. Mit abgeschlossener Fachweiterbildung folgt P 9.

Vergleich mit benachbarten P-Gruppen

P-Gruppe höchste Stufe
P 7TVöD Pflege4.305 €
P 8Diese Seite4.489 €
P 9TVöD Pflege4.662 €

Angaben ohne Gewähr. Wir bemühen uns, alle Gehaltsangaben und Tarifinformationen stets aktuell und korrekt zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Daten übernehmen. Maßgeblich sind stets die offiziellen Tarifverträge und Bekanntmachungen der zuständigen Tarifparteien.