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Entgeltgruppe P 10 TVöD Pflege

4.184 € – 4.961 € Bruttogehalt / Monat
Gültig ab 1. Mai 2026

TVöD Pflege steht für Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bereich Pflege (BT-B). Die Entgeltgruppe P 10 richtet sich nach Qualifikation, Spezialisierung und übernommener Verantwortung gemäß Entgeltordnung Abschnitt XI (BT-B Anlage 1).

Entgeltgruppe P 10 gilt für Gruppen- und Teamleitungen mit Führungsverantwortung für Pflegeteams in kommunalen Einrichtungen sowie für ständige Vertreterinnen und Vertreter von Stationsleitungen.

JSZ

85 %

Jahres­sonderzahlung

Pflegezulage

141,82 €

pro Monat

Gültig ab

Mai 2026

TVöD Pflege

Gehaltstabelle P 10 TVöD Pflege

Stufe Monatlich (brutto)
Stufe 1
Stufe 2 Einstieg4.184 €
53.764 € / Jahr
Stufe 34.312 €
55.409 € / Jahr
Stufe 44.675 €
60.074 € / Jahr
Stufe 54.851 €
62.335 € / Jahr
Stufe 64.961 €
63.749 € / Jahr
info

Einstellung grundsätzlich in Stufe 2 (Eingangsstufe). Bei mindestens 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung ist Einstellung in Stufe 3 möglich. Die Jahressonderzahlung (85 % eines Monatsbruttos) ist in den Jahreswerten bereits eingerechnet.

Gehaltsentwicklung Stufe 2 bis Stufe 6

Stufe 2
4.184 €
Stufe 3
4.312 €
Stufe 4
4.675 €
Stufe 5
4.851 €
Stufe 6
4.961 €

Gehaltssteigerung von Stufe 2 zu Stufe 6: +18.6 % (+777 € / Monat)

Tätigkeiten und Berufsbilder in P 10 TVöD Pflege

Entgeltgruppe P 10 gilt für Gruppen- und Teamleitungen mit Führungsverantwortung für Pflegeteams in kommunalen Einrichtungen sowie für ständige Vertreterinnen und Vertreter von Stationsleitungen.

P 10 ist die Einstiefsgruppe für erste Leitungsfunktionen auf Team- oder Gruppenebene. Darüber liegt P 11 für erweiterte Leitungsverantwortung.

Vergleich mit benachbarten P-Gruppen

P-Gruppe höchste Stufe
P 9TVöD Pflege4.662 €
P 10Diese Seite4.961 €
P 11TVöD Pflege5.234 €

Angaben ohne Gewähr. Wir bemühen uns, alle Gehaltsangaben und Tarifinformationen stets aktuell und korrekt zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Daten übernehmen. Maßgeblich sind stets die offiziellen Tarifverträge und Bekanntmachungen der zuständigen Tarifparteien.