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Entgeltgruppe P 6 TVöD Pflege

3.012 € – 4.013 € Bruttogehalt / Monat
Gültig ab 1. Mai 2026

TVöD Pflege steht für Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bereich Pflege (BT-B). Die Entgeltgruppe P 6 richtet sich nach Qualifikation, Spezialisierung und übernommener Verantwortung gemäß Entgeltordnung Abschnitt XI (BT-B Anlage 1).

Entgeltgruppe P 6 gilt für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung, z. B. staatlich anerkannte Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer, mit entsprechender Tätigkeit.

JSZ

90 %

Jahres­sonderzahlung

Pflegezulage

141,82 €

pro Monat

Gültig ab

Mai 2026

TVöD Pflege

Gehaltstabelle P 6 TVöD Pflege

Stufe Monatlich (brutto)
Stufe 13.012 €
38.855 € / Jahr
Stufe 23.187 €
41.112 € / Jahr
Stufe 3 Einstieg3.363 €
43.383 € / Jahr
Stufe 43.738 €
48.220 € / Jahr
Stufe 53.833 €
49.446 € / Jahr
Stufe 64.013 €
51.768 € / Jahr
info

Neueinstellungen mit einschlägiger Berufserfahrung können maximal in Stufe 3 erfolgen. Die Jahressonderzahlung (90 % eines Monatsbruttos) ist in den Jahreswerten bereits eingerechnet.

Gehaltsentwicklung Stufe 1 bis Stufe 6

Stufe 1
3.012 €
Stufe 2
3.187 €
Stufe 3
3.363 €
Stufe 4
3.738 €
Stufe 5
3.833 €
Stufe 6
4.013 €

Gehaltssteigerung von Stufe 1 zu Stufe 6: +33.2 % (+1.001 € / Monat)

Tätigkeiten und Berufsbilder in P 6 TVöD Pflege

Entgeltgruppe P 6 gilt für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung, z. B. staatlich anerkannte Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer, mit entsprechender Tätigkeit.

P 6 setzt eine mindestens einjährige Ausbildung im Pflegebereich voraus. Mit dreijähriger Ausbildung und staatlicher Anerkennung folgt P 7.

Vergleich mit benachbarten P-Gruppen

P-Gruppe höchste Stufe
P 5TVöD Pflege3.629 €
P 6Diese Seite4.013 €
P 7TVöD Pflege4.305 €

Angaben ohne Gewähr. Wir bemühen uns, alle Gehaltsangaben und Tarifinformationen stets aktuell und korrekt zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Daten übernehmen. Maßgeblich sind stets die offiziellen Tarifverträge und Bekanntmachungen der zuständigen Tarifparteien.