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Entgeltgruppe E 1 TVöD Sparkassen

2.535 € – 2.755 € Bruttogehalt / Monat
Gültig ab 1. Mai 2026

TVöD Sparkassen steht für Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderen Teil Sparkassen (BT-S). Die Entgeltgruppe E 1 richtet sich nach Qualifikation und Anforderungen der Stelle gemäß Entgeltordnung Abschnitt XXV (Sparkassen) zum TVöD.

Entgeltgruppe E 1 umfasst einfachste Tätigkeiten ohne besondere Qualifikation oder Berufserfahrung im kommunalen Sparkassenbereich. Einstellung erfolgt in der Regel ab Stufe 2.

SSZ

74,77 %

Garantieanteil

Jahresgehalt

32.315 €

ab Einstieg

Gültig ab

Mai 2026

TVöD BT-S

Gehaltstabelle E 1 TVöD Sparkassen

Stufe Monatlich (brutto)
Stufe 1
Stufe 2 Einstieg2.535 €
32.315 € / Jahr
Stufe 32.569 €
32.749 € / Jahr
Stufe 42.612 €
33.297 € / Jahr
Stufe 52.652 €
33.807 € / Jahr
Stufe 62.755 €
35.120 € / Jahr
info

Einstellung grundsätzlich in Stufe 2 (Stufe 1 nicht besetzt). Bei einschlägiger Berufserfahrung ist Stufe 3 oder höher möglich. Die Sparkassensonderzahlung (SSZ, Garantieanteil: 75 %) wird im November ausgezahlt und ist in den Jähreswerten bereits eingerechnet. Zusätzlich sind variable Anteile von bis zu 114 % möglich.

Gehaltsentwicklung Stufe 2 bis Stufe 6

Stufe 2
2.535 €
Stufe 3
2.569 €
Stufe 4
2.612 €
Stufe 5
2.652 €
Stufe 6
2.755 €

Gehaltssteigerung von Stufe 2 zu Stufe 6: +8.7 % (+220 € / Monat)

Tätigkeiten und Berufsbilder in E 1 TVöD Sparkassen

Entgeltgruppe E 1 umfasst einfachste Tätigkeiten ohne besondere Qualifikation oder Berufserfahrung im kommunalen Sparkassenbereich. Einstellung erfolgt in der Regel ab Stufe 2.

E 1 ist die unterste Entgeltgruppe im TVöD Sparkassen. Mit entsprechender Berufsausbildung oder höherer Qualifikation folgt E 2.

Vergleich mit benachbarten E-Gruppen

E-Gruppe höchste Stufe
E 1Diese Seite2.755 €
E 2TVöD Sparkassen3.433 €

Angaben ohne Gewähr. Wir bemühen uns, alle Gehaltsangaben und Tarifinformationen stets aktuell und korrekt zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Daten übernehmen. Maßgeblich sind stets die offiziellen Tarifverträge und Bekanntmachungen der zuständigen Tarifparteien.