Presse Für Arbeitgeber
Veröffentlicht am: 10.09.2026 | Bearbeitet am: 21.09.2026 | Autor: A. Bogen

Angestellte im öffentlichen Dienst: So gelingt der Behördenwechsel ohne Karriereknick

Eine neue Stadt, spannendere Aufgaben oder höhere Karrierechancen: Es gibt viele gute Gründe, die Behörde zu wechseln. Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst lohnt sich vor dem Wechsel aber ein genauer Blick. Denn ein Behördenwechsel ist nicht automatisch ein Arbeitgeberwechsel. Und genau dieser Unterschied kann sich auf Gehalt und Erfahrungsstufe auswirken.

Wer nur innerhalb seines bisherigen Arbeitgebers versetzt wird, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der sich bei einer anderen Kommune oder beim Bund bewirbt und dort einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt. Wir erklären, welche Möglichkeiten es gibt und wie der Wechsel nach TVöD möglichst ohne finanzielle Nachteile gelingt.

Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder neuer Job?

Paragraf 4 TVöD regelt vier Vorgänge: Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung. Versetzung und Abordnung sind dabei gemeinsam in Paragraf 4 Abs. 1 TVöD geregelt, Zuweisung in Abs. 2. Personalgestellung (Abs. 3) betrifft die Auslagerung von Aufgaben zu einem Dritten und spielt bei einem klassischen Behördenwechsel meist keine Rolle – für den vollständigen Überblick gehört sie aber dazu.

  • Versetzung: Dauerhafter Wechsel zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers. Das bestehende Arbeitsverhältnis läuft weiter, es entsteht kein neuer Arbeitsvertrag.
  • Abordnung: Vorübergehender Wechsel zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb, auch bei einem anderen Arbeitgeber. Das bisherige Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt.
  • Zuweisung: Vorübergehende Tätigkeit bei einem rechtlich selbstständigen Dritten, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht gilt. Das bisherige Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Nach § 4 Abs. 2 TVöD ist grundsätzlich die Zustimmung der Beschäftigten nötig; sie kann aber nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Davon zu unterscheiden ist die reguläre Bewerbung bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber: Hier endet in der Regel das bisherige Arbeitsverhältnis und es wird ein neuer Vertrag geschlossen.

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Gut zu wissen:
Eine andere Behörde bedeutet nicht zwangsläufig einen anderen Arbeitgeber – und umgekehrt bedeutet „weiterhin öffentlicher Dienst“ nicht automatisch, dass das bisherige Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Wie funktioniert der Wechsel zu einer anderen Behörde?

Bleibt der Arbeitgeber derselbe, führt der Weg meist über eine interne Bewerbung oder Versetzung, eine Abordnung kann als vorübergehende Lösung dienen.

Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bewerben Sie sich dagegen regulär auf eine ausgeschriebene Stelle. Nach dem Auswahlverfahren schließen Sie bei einer Zusage einen neuen Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber. Dabei lohnt es sich, nicht nur über Aufgaben und Entgeltgruppe zu sprechen. Es ist auch zu klären, welche Erfahrungsstufe der neue Arbeitgeber ansetzt und wie er bisherige Zeiten berücksichtig

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Geht es nicht um einen Arbeitgeberwechsel, sondern um eine interne Bewerbung beim bisherigen Arbeitgeber, gelten andere Voraussetzungen. Wie solche internen Auswahlverfahren für Beschäftigte ablaufen und wie Sie sich darauf vorbereiten, erfahren Sie in unserem Beitrag 5 Tipps für die perfekte Vorbereitung auf interne Auswahlverfahren und Bewerbungen im öffentlichen Dienst.

Bleibt meine Erfahrungsstufe beim Behördenwechsel erhalten?

Kurz: Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob nur die Dienststelle wechselt oder auch der Arbeitgeber.

Beispiel Versetzung: Sie arbeiten beim Bund und werden innerhalb des Bundes an eine andere Dienststelle versetzt. Ihr Arbeitsverhältnis läuft weiter. Die Versetzung allein führt deshalb nicht zu einer neuen Stufenzuordnung. Ändert sich allerdings zugleich Ihre Eingruppierung, können dafür eigene tarifliche Regeln gelten.

Beispiel Arbeitgeberwechsel: Sie wechseln von der Stadt Nürnberg zur Stadt München oder von einer Kommune zum Bund. Auch wenn beide Arbeitgeber TVöD anwenden, sind das zwei verschiedene Arbeitgeber: Ihr alter Vertrag endet, mit dem neuen entsteht ein neues Arbeitsverhältnis. Die Stufenzuordnung wird dann nach den beim neuen Arbeitgeber geltenden tariflichen Regeln neu geprüft.

Nehmen wir an, Sie sind aktuell in E 9b, Stufe 4 eingruppiert und die neue Stelle ist ebenfalls E 9b. Das klingt danach, als würden Sie einfach in Stufe 4 weitermachen. Tarifrechtlich ist das aber nicht automatisch so.

Was ist der Unterschied zwischen bisheriger Stufe, einschlägiger Berufserfahrung und förderlichen Zeiten?

Für die Stufenzuordnung beim neuen Arbeitgeber sind drei unterschiedliche Dinge relevant, die leicht verwechselt werden:

  • Ihre bisherige Stufe: Das Ergebnis Ihrer bisherigen tariflichen Entwicklung, in unserem Beispiel Stufe 4. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, es gibt aber keinen automatischen Anspruch auf eine 1:1-Übernahme.
  • Einschlägige Berufserfahrung: Ihre Erfahrung mit Tätigkeiten, die der neuen Aufgabe entsprechen. Entscheidend ist vor allem, welche Sie tatsächlich ausgeübt haben und ob diese der neuen Tätigkeit entsprechen. Berufsbezeichnung oder bisherige Entgeltgruppe allein entscheiden darüber nicht. Ist Ihre Berufserfahrung einschlägig, muss sie bei der Stufenzuordnung nach den tariflichen Vorgaben berücksichtigt werden. Im TVöD-VKA führt beispielsweise mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung grundsätzlich zu Stufe 2, bei mindestens drei Jahren erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 TVöD-VKA).
  • Förderliche Zeiten: Frühere Tätigkeiten, die keine einschlägige Berufserfahrung im tariflichen Sinn darstellen, deren Kenntnisse aber für den neuen Job nützlich sind. Zur Deckung des Personalbedarfs kann der Arbeitgeber solche Zeiten ganz oder teilweise berücksichtigen. Ein automatischer Anspruch besteht darauf grundsätzlich nicht (§ 16 Abs. 2 TVöD). 
Eine besondere Regel gilt bei einer Wiedereinstellung beim Bund: Schließt sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein vorheriges Arbeitsverhältnis beim Bund an und liegt einschlägige Berufserfahrung vor, wird die bereits erworbene Stufe übernommen. Auch die bereits erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt (§ 16 Abs. 2 TVöD-Bund).
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Auf den Punkt gebracht:
„Ich hatte Stufe 4, also bekomme ich wieder Stufe 4" gilt nicht pauschal. Ob und in welchem Umfang Ihre bisherige Stufe oder Berufserfahrung berücksichtigt wird, hängt von der konkreten Wechselkonstellation und den beim neuen Arbeitgeber geltenden tariflichen Regelungen ab.

Spielt es eine Rolle, ob ich zu Kommune, Bund oder Land wechsle?

Ja. Denn welcher Tarifvertrag für die neue Stelle gilt, hängt vom neuen Arbeitgeber ab. Kommunale Arbeitgeber wenden in der Regel den TVöD-VKA an, beim Bund gilt der TVöD-Bund. Bei den Ländern gilt grundsätzlich der TV-L, in Hessen der TV-H. Daneben gibt es weitere Tarifverträge, etwa den TV-BA bei der Bundesagentur für Arbeit.

Welcher Tarifvertrag gilt, ist für die Stufenzuordnung wichtig, da sich die Regelungen zur Berücksichtigung bisheriger Stufen und Berufserfahrung unterscheiden können. 

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Unser Tipp:
Klären Sie vor dem Wechsel, welcher Tarifvertrag beim neuen Arbeitgeber gilt und welche Stufe dort konkret vorgesehen ist.

Worauf sollte ich außer der Stufe noch achten?

Nehmen wir an, Sie bekommen beim neuen Arbeitgeber tatsächlich wieder Stufe 4. Damit ist aber noch nicht alles geklärt. Denn wenn Sie bereits seit zwei Jahren in Stufe 4 sind, stellt sich die Frage: Zählen diese zwei Jahre beim neuen Arbeitgeber weiter?

Die Übernahme einer Stufe bedeutet nicht automatisch, dass auch die bereits in dieser Stufe zurückgelegte Zeit vollständig weiterläuft. Ob und in welchem Umfang die bisherige Stufenlaufzeit erhalten bleibt, muss deshalb gesondert geprüft werden. Eine ausdrückliche Regelung gibt es beispielsweise bei der oben beschriebenen Wiedereinstellung beim Bund: Hier wird auch die bisherige Stufenlaufzeit fortgeführt.

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Unsere Empfehlung:
Nehmen Sie zum Gespräch mit der neuen Personalstelle Nachweise über Ihre bisherige Eingruppierung, Stufe, Tätigkeit und das Datum des letzten Stufenaufstiegs mit. Klären Sie außerdem vorab, welche Folgen der Wechsel für Beschäftigungszeiten, Jahressonderzahlung und betriebliche Zusatzversorgung hat. Hier können je nach Tarifbereich und Versorgungsträger unterschiedliche Regeln gelten.
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Und was gilt für Beamte?
Für Beamte gelten andere Regeln. Sie fallen nicht unter den TVöD, sondern stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Bei einem Wechsel spielen stattdessen Dienstherr, Laufbahnrecht, Besoldung und Versorgung eine Rolle. Auch für eine Zuweisung gelten eigene beamtenrechtliche Vorschriften. Die hier beschriebenen TVöD-Regeln lassen sich daher nicht auf Beamte übertragen.

Diese 7 Punkte sollten Sie vor der Zusage klären

Bevor Sie den Wechsel endgültig machen, sollten Sie diese sieben Fragen beantwortet haben:

  1. Bleibt mein Arbeitgeber derselbe oder beginnt ein neues Arbeitsverhältnis?
  2. Welcher Tarifvertrag gilt bei der neuen Behörde
  3. Wie ist die neue Stelle eingruppiert?
  4. Welche Erfahrungsstufe ist vorgesehen?
  5. Wie werden meine bisherige Stufe und Berufserfahrung berücksichtigt?
  6. Was passiert mit meiner Stufenlaufzeit?
  7. Sind alle wichtigen Konditionen geklärt, bevor ich beim bisherigen Arbeitgeber kündige?

Vertrauen Sie bei der Stufenzuordnung nicht auf Vermutungen oder mündliche Aussagen. Fragen Sie stattdessen konkret nach und lassen Sie sich wichtige Konditionen unbedingt schriftlich bestätigen.